§ 1648 BGB - Ersatz von Aufwendungen | Irgendwas mit Recht
§ 1648
Ersatz von Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.