§ 1677 BGB - Beendigung der Sorge durch Todeserklärung | Irgendwas mit Recht
§ 1677
Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.