§ 168 BGB - Erlöschen der Vollmacht | Irgendwas mit Recht
§ 168
Erlöschen der Vollmacht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.