§ 1686 BGB - Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes | Irgendwas mit Recht
§ 1686
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.