§ 1693 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern | Irgendwas mit Recht
§ 1693
Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.