§ 170 BGB - Wirkungsdauer der Vollmacht | Irgendwas mit Recht
§ 170
Wirkungsdauer der Vollmacht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.