§ 1766 BGB - Ehe zwischen Annehmendem und Kind | Irgendwas mit Recht
§ 1766
Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.