§ 1769 BGB - Verbot der Annahme | Irgendwas mit Recht
§ 1769
Verbot der Annahme
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.