§ 1775 BGB - Mehrere Vormünder | Irgendwas mit Recht
§ 1775
Mehrere Vormünder
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.
(2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.