§ 1778 BGB - Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht | Irgendwas mit Recht
§ 1778
Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen.
(2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen: