§ 1840 BGB - Bargeldloser Zahlungsverkehr | Irgendwas mit Recht
§ 1840
Bargeldloser Zahlungsverkehr
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.