§ 1847 BGB - Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte | Irgendwas mit Recht
§ 1847
Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.