Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.