§ 1857 BGB - Widerrufsrecht des Vertragspartners | Irgendwas mit Recht
§ 1857
Widerrufsrecht des Vertragspartners
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreuungsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.