§ 1864 BGB - Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers | Irgendwas mit Recht
§ 1864
Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.
(2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche Umstände,