§ 1875 BGB - Vergütung und Aufwendungsersatz | Irgendwas mit Recht
§ 1875
Vergütung und Aufwendungsersatz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Untertitels.
(2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.