§ 1885 BGB - Bestellung des sonstigen Pflegers | Irgendwas mit Recht
§ 1885
Bestellung des sonstigen Pflegers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.