§ 1927 BGB - Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft | Irgendwas mit Recht
§ 1927
Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.