§ 1934 BGB - Erbrecht des verwandten Ehegatten | Irgendwas mit Recht
§ 1934
Erbrecht des verwandten Ehegatten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.