§ 1938 BGB - Enterbung ohne Erbeinsetzung | Irgendwas mit Recht
§ 1938
Enterbung ohne Erbeinsetzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.