§ 1961 BGB - Nachlasspflegschaft auf Antrag | Irgendwas mit Recht
§ 1961
Nachlasspflegschaft auf Antrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.