§ 1964 BGB - Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung | Irgendwas mit Recht
§ 1964
Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.