§ 1975 BGB - Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz | Irgendwas mit Recht
§ 1975
Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.