§ 1989 BGB - Erschöpfungseinrede des Erben | Irgendwas mit Recht
§ 1989
Erschöpfungseinrede des Erben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.