§ 1997 BGB - Hemmung des Fristablaufs | Irgendwas mit Recht
§ 1997
Hemmung des Fristablaufs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.