§ 2009 BGB - Wirkung der Inventarerrichtung | Irgendwas mit Recht
§ 2009
Wirkung der Inventarerrichtung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.