§ 2014 BGB - Dreimonatseinrede | Irgendwas mit Recht
§ 2014
Dreimonatseinrede
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.