§ 2026 BGB - Keine Berufung auf Ersitzung | Irgendwas mit Recht
§ 2026
Keine Berufung auf Ersitzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.