§ 2029 BGB - Haftung bei Einzelansprüchen des Erben | Irgendwas mit Recht
§ 2029
Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.