§ 2033 BGB - Verfügungsrecht des Miterben | Irgendwas mit Recht
§ 2033
Verfügungsrecht des Miterben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.