§ 2047 BGB - Verteilung des Überschusses | Irgendwas mit Recht
§ 2047
Verteilung des Überschusses
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.
(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.