§ 2062 BGB - Antrag auf Nachlassverwaltung | Irgendwas mit Recht
§ 2062
Antrag auf Nachlassverwaltung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.