§ 2074 BGB - Aufschiebende Bedingung | Irgendwas mit Recht
§ 2074
Aufschiebende Bedingung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.