§ 2090 BGB - Minderung der Bruchteile | Irgendwas mit Recht
§ 2090
Minderung der Bruchteile
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.