§ 2112 BGB - Verfügungsrecht des Vorerben | Irgendwas mit Recht
§ 2112
Verfügungsrecht des Vorerben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.