§ 2126 BGB - Außerordentliche Lasten | Irgendwas mit Recht
§ 2126
Außerordentliche Lasten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.