§ 2132 BGB - Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung | Irgendwas mit Recht
§ 2132
Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.