§ 2135 BGB - Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge | Irgendwas mit Recht
§ 2135
Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.