§ 2148 BGB - Mehrere Beschwerte | Irgendwas mit Recht
§ 2148
Mehrere Beschwerte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.