§ 2152 BGB - Wahlweise Bedachte | Irgendwas mit Recht
§ 2152
Wahlweise Bedachte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält.