§ 2159 BGB - Selbständigkeit der Anwachsung | Irgendwas mit Recht
§ 2159
Selbständigkeit der Anwachsung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.