§ 2161 BGB - Wegfall des Beschwerten | Irgendwas mit Recht
§ 2161
Wegfall des Beschwerten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.