§ 2163 BGB - Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist | Irgendwas mit Recht
§ 2163
Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:
(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.