§ 217 BGB - Verjährung von Nebenleistungen | Irgendwas mit Recht
§ 217
Verjährung von Nebenleistungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.