§ 2176 BGB - Anfall des Vermächtnisses | Irgendwas mit Recht
§ 2176
Anfall des Vermächtnisses
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.