§ 2181 BGB - Fälligkeit bei Beliebigkeit | Irgendwas mit Recht
§ 2181
Fälligkeit bei Beliebigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.