§ 2186 BGB - Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage | Irgendwas mit Recht
§ 2186
Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.