§ 2195 BGB - Verhältnis von Auflage und Zuwendung | Irgendwas mit Recht
§ 2195
Verhältnis von Auflage und Zuwendung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.