§ 2204 BGB - Auseinandersetzung unter Miterben | Irgendwas mit Recht
§ 2204
Auseinandersetzung unter Miterben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.
(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.