§ 2214 BGB - Gläubiger des Erben | Irgendwas mit Recht
§ 2214
Gläubiger des Erben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.